Fahrzeugversicherung
 |
optimaler
Versicherungsschutz
durch
Kaskoversicherung |
 |
Nach
Wunsch
kann
die
Selbstbeteiligung
in
der
Kaskoversicherung
verringert
werden,
sprechen
Sie
mit
uns. |
 |
Haftpflichtversicherung
unbegrenzt |
 |
Schutzbrief
für
jedes
Mobil
vorhanden |
Tipp
Wir bieten Ihnen an:
Urlaub-Schutz-Paket
MMV für Reisemobil- und
Wohnwagenmieter
Inhalt in groben Zügen:
 |
"NEU"
Geld-zurück-Garantie
Bei Insolvenz des Vermieters für
geleistete Zahlungen, die nicht in Anspruch genommen wurden. |
 |
Kautions-Versicherung
Versicherungsschutz besteht für die im
Mietvertrag vereinbarte Kaution für einen während der Anmietung
eintretender
Schäden bis zu 1000,-€, bei einer Selbstbeteiligung von 250,-€ |
 |
Reiserücktrittskosten-Versicherung
Versichert sind die dem
Versicherungsnehmer bei Nichtantritt vertraglich geschuldeten
Stornokosten aus folgenden Gründen:
Tod, schwerer Unfall, unerwartet schwerer Krankheit der
versicherten Person, deren Lebenspartner und mitreisenden
Angehörigen,
Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft einer Versicherten,
erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Personen
infolge
von: Feuer, vorsätzlicher Straftat eines Dritten, höhere Gewalt
sowie nicht vorhersehbarer Arbeitslosigkeit.
Die Selbstbeteiligung beträgt 20%, mindestens jedoch 75,- €. |
 |
Mietabbruch-Versicherung
bei Abbruch der Reise aus oben genannten
Gründen sind die zusätzlich entstehenden Rückreisekosten
versichert |
 |
Inhaltsversicherung
persönliches Gepäck, Haushaltszubehör
sowie lose, nicht fest eingebaute Teile bis zu einer
Versicherungssumme
von insgesamt 8.000,-€. Für Radio, TV, Foto- und
Film/Videokamera gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von
2.500,-€.
Zusätzlich gilt Versicherungsschutz für Computer, Mobiltelefone,
Funk-, Fax- und Telefongeräte, Fahrräder und sonstige
Sportgeräte bis zu einer Höchstentschädigungsgrenze von 3.000,-€ |
 |
Mietausfall-Versicherung
Versichert sind Haftpflichtansprüche des
Vermieters gegen den Mieter wegen Mietausfall durch einen durch
die versicherte
Person verursachten Schaden bis zu einem Betrag von maximal
10.000,-€, wenn dadurch keine Folgevermietung
möglich ist. Eine private Haftpflicht haftet grundsätzlich
nicht für angemietete Objekte. |
Es gelten die AGB´s des jeweiligen Vermieters
Bei einem Tagesmietpreis bis 100 EUR/Tag Kostenpunkt 7,90 EUR/Tag
Bei einem Tagesmietpreis bis 150 EUR/Tag Kostenpunkt 9,90 EUR/Tag
Bei einem Tagesmietpreis bis 200 EUR/Tag Kostenpunkt 11,90 EUR/Tag
Bei einer Mietdauer über 21 Tage
gewährt die Versicherung einen Rabatt von 10% auf die Prämie.
Gültig ab 01. November 2010
|

Allgemeine
Vermietbedingungen
(AGB)
|

|
1.
Rechtsgrundlagen,
Stellung
des
Mieters
1.1.
Gegenstand
des
Vertrages
ist
ausschließlich
die
mietweise
Überlassung
eines
Fahrzeuges.
Der
Vermieter
schuldet
weiter
keine
Reiseleistungen
und
insbesondere
keine
Gesamtheit
von
Reiseleistungen.
1.2.
Auf
den
Mietvertrag
ist
ausschließlich
deutsches
Recht
anzuwenden.
1.3.
Die
gesetzlichen
Bestimmungen
über
den
Pauschalreisevertrag,
insbesondere
der
§
651a,
Absatz
1
BGB,
finden
auf
diesen
Vertrag
weder
direkt,
noch indirekt
entsprechende
Anwendung.
|
2.
Haftung
des
Vermieters
Der
Vermieter
sichert
dem
Mieter
die
vereinbarte
Bereitstellung
eines
Fahrzeuges,
das
den
vertraglichen
Vereinbarungen
entspricht,
zu.
Wird
vom
Kunden
ausschließlich
ein
spezielles
Fahrzeug
gewünscht,
ist
dieses
im
Vertrag
gesondert
schriftlich
zu
vereinbaren.
Für
den
Fall
eines
kurzfristigen
Ausfalles
des
vorgesehenen
Fahrzeuges
sind
bei
Vertragsabschluss
Festlegungen
zu
vereinbaren, wie
dann
verfahren
werden
kann.
Der
Vermieter
haftet
für
alle,
dem
Mieter
schuldhaft
zugefügten
Schäden,
soweit
Deckung
im
Rahmen
der
für
das
Fahrzeug
abgeschlossenen
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
besteht.
Für
durch
die
Versicherung
nicht
gedeckte
Schäden
beschränkt
sich
die
Haftung
des
Vermieters
bei
Sach-
und
Vermögensschäden
auf
Vorsatz
und
grobe Fahrlässigkeit.
Der
Vermieter
ist
nicht
zur
Verwahrung
von
Gegenständen
verpflichtet,
die
der
Mieter
bei
Abgabe
im
Fahrzeug
zurück
lässt.
Stellt
der
Mieter
nach
Fahrantritt
einen
Mangel
am
Fahrzeug
fest,
soll
er
sofort
den
Vermieter
verständigen,
um
geeignete
Maß-
nahmen
zu
vereinbaren
und
eine
schwerwiegende
Beeinträchtigung
weitgehend
zu
vermeiden.
|
3.
Mietpreise
Es
gelten
die
Preise
der
jeweils
gültigen
Preislisten.
Die
Mietpreise
schließen
ein.
a.
gesetzlich
vorgeschriebene
Mehrwertsteuer
b.
Ausstattung
und
Zubehör
je
nach
Fahrzeugmodell
c.
Wartungsdienst
und
Verschleißreparaturen
d.
Versicherung
siehe
Punkt
14
e.
alle
gefahrenen
Kilometer ab 7. Tag, außer im Mietvertrag anders vereinbart
f. für Übernahme / Rückgabe an Sonn- und
Feiertagen +1/2 Tagesmietpreis
|
4.
Berechnung
Der
Mietpreis
wird
bis
zur
Fahrzeugrücknahme
durch
den
Vermieter
bei
der
vertraglich
vereinbarten
Übergabestation
berechnet.
Eine
Rücknahme
erfolgt
nach Vereinbarung im Mietvertrag.
Bei
verspäteter
Fahrzeugrückgabe
wird
ein
Aufschlag
von
25,-
Euro pro
angefangener
Stunde
berechnet.
Die
Geltendmachung
eines
weiteren
Schadens
behält
sich
der
Vermieter
vor.
Bei
Fahrzeug-
rückgabe
vor
Ablauf
der
vereinbarten
Mietzeit
entsteht
kein
Anspruch
auf
Teilrückerstattung
des
Mietpreises.
|
5.
Zahlungsweise
Nach
Erteilung
der
schriftlicher
Reservierungsbestätigung
durch
den
Vermieter,
ist
innerhalb
von
3
Tagen
eine
Anzahlung
von
200,-
Euro
zu
leisten.
Bei
Nichteinhaltung
der
Zahlungsfrist
ist
der
Vermieter
nicht
mehr
an
die
Bestätigung
gebunden.
Der
vereinbarte
Gesamtmietpreis
ist
nach
erteilter
Reservierungsbestätigung,
spätestens
jedoch
4
Wochen
vor
Abholung
des
Fahrzeuges,
zu
zahlen.
Bei
kurzfristigen
Buchungen
ist
der
Gesamtpreis
sofort
fällig.
Für
jede
Mahnung
wird
eine
Gebühr
von
5,-
Euro
erhoben.
Der
Verzugszins
beträgt
4%
über
dem
Bundesbankdiskontsatz,
mindestens
aber
6%
jährlich.
Der
Mieter
kann
einen
geringeren
Verzugsschaden
nachweisen.
Wird
bei
Verzug
des
Mieters
ein
Dritter
beauftragt,
so
hat
der
Mieter
die
hieraus
entstehenden
Kosten
zu
tragen.
|
6.
Kaution
Bei
Übergabe
des
Fahrzeuges
muss
der
Mieter
beim
Vermieter
eine
Kaution
hinterlegen.
Die
Höhe
der
Kaution
ist
abhängig
vom
Versicherungsvertrag
für
das
jeweilige
Fahrzeug
und
muss
im
Mietvertrag
vereinbart
werden.
|
7.
Reservierung
und
Rücktritt
Sie
können
Ihr
Wohnmobil
oder
Caravan
persönlich,
telefonisch
oder
schriftlich
buchen.
Mit
Ihrem
Buchungsauftrag
auf
der
Grundlage
des
Prospektes
bieten
Sie
uns
den
Abschluss
des
Mietvertrages
verbindlich
an.
Der
Mietvertrag
kommt
mit
Zugang
der
schriftlichen
Buchungsbestätigung
durch
den
Vermieter
zustande.
Beim
Rücktritt
vom
Vertrag
durch
den
Mieter
vor
vereinbartem
Mietbeginn
sind
folgende
Anteile
des
vereinbarten
Mietpreises
laut
Reservierungsdaten
zu
zahlen.
Rücktritt
bis
zu
50
Tagen
vor
1.
Miettag
10%,
weniger
als
15
Tage
vor
1.
Miettag
80%.
Wird
das
Wohnmobil
oder
Caravan
zum
Termin
nicht
abgenommen,
so
gilt
dies
als
Rücktritt.
Gegen
die
bei
Rücktritt
fälligen
Kosten
kann
sich
der
Mieter
durch
den
Abschluss
einer
Reiserücktrittskosten-
versicherung
schützen.
Der
Versicherungsschutz
wird
nach
den
allgemeinen
Bedingungen
für
die
Reiserücktrittskostenversicherung
(ABRV)
gewährt.
Die
Unterlagen
werden
auf
Wunsch
mit
der
Reservierungsbestätigung
zugeschickt.
Der
Rücktritt
muss
schriftlich
per
Einschreibebrief
oder
Fax
mitgeteilt
werden.
|
8.
Übergabe,
Rückgabe
und
Reinigungsgebühren
Die
Fahrzeuge
können
am
1.
Miettag
zwischen
16
und
18
Uhr
übernommen
werden.
Die
Rückgabe
erfolgt
am
letzten
Miettag
zwischen
10
und
12
Uhr.
Dann
zählen
Übernahme-
und
Rückgabetag
als
ein
Miettag.
Die
Fahrzeuge
werden
in
gereinigtem
Zustand
und
vollgetankt
übergeben
und
sind
in
gereinigtem
Zustand
und vollgetankt
zurückzugeben.
Bei
Fahrzeugübernahme
wird
eine
Checkliste
erstellt.
Durch
die
vorbehaltlose
Unterzeichnung
erkennt
der
Mieter
den
vertragsgemäßen Zustand
des
Fahrzeuges
an.
Ist
die
Reinigung
bei
Fahrzeugrückgabe
durch
den
Mieter
ganz
oder
teilweise
nicht
erfolgt,
so
hat
dieser für
die
Außenreinigung ab 15,-
Euro,
eine
Innenreinigung bei besenreiner Rückgabe ab 45,-
Euro
und
eine
WC-Reinigung
80,-
Euro
zu
zahlen.
Der
Vermieter
übernimmt die
Reinigung
gegen
Entgelt
auch,
wenn
der
Mieter
ihm
den
Auftrag
erteilt
oder
dazu
nicht
in
der
Lage
ist.
Zur
Fahrzeugübergabe
erstellt
der
Vermieter
zum
Fahrzeug
eine
Checkliste,
die
Angaben
zum
Kilometerstand,
Ausstattung
und
Zustand
des
Fahrzeuges
enthält.
Der
Mieter
hat
sich
in
eigener
Verantwortung,
insbesondere
hinsichtlich
seiner
Haftung
bei
Verlust
von Ausstattung
oder
Schäden
am
Fahrzeug,
vom
Zustand
des
Fahrzeuges
und
der
Übereinstimmung
mit
der
Checkliste
gründlich
zu
überzeugen.
Durch
seine
Unterschrift
erkennt
er
den
den
vertragsgemäßen
Zustand
des
Fahrzeugs
an.
|
9.
Berechtigte
Fahrer
Der
Mieter
bzw.
der
berechtigte
Fahrer
muss
ein
Jahr
im
Besitz
eines
gültigen
Führerscheins
sein.
Das
Fahrzeug
darf
nur
vom
Mieter
selbst,
dessen
Ehegatte,
den
im
Mietvertrag
angegebenen
Fahrern
sowie
den
beim
Mieter
angestellten
Berufsfahrern
in
dessen
Auftrag
gelenkt
werden.
Der
Mieter
ist
verpflichtet,
auf
Verlangen
des
Vermieters,
Namen
und
Anschrift
aller
Fahrer
des
Fahrzeuges
bekannt
zugeben,
soweit
diese
nicht
im
Mietvertrag
selbst
genannt
sind.
Die
Fahrer
sind
Erfüllungsgehilfen
des
Mieters.
|
10.
Verbotene
Nutzungen
Dem
Mieter
ist
untersagt,
das
Fahrzeug
zu
verwenden:
a.
zu
Beteiligungen
an
motorsportlichen
Veranstaltungen
und
Fahrzeugtests,
b.
zur
Beförderung
von
explosiven,
leicht
entzündlichen,
giftigen,
radioaktiven
oder
sonst
gefährlichen
Stoffen,
c.
zur
Begehung
von
Zoll-
und
sonstigen
Straftaten,
auch
wenn
diese
nur
nach
dem
Recht
des
Tatortes
mit
Strafe
bedroht
sind,
d.
zur
Weitervermietung
oder
Verleihung,
e.
zu
Fahrten
in
Kriegs-
und
Krisengebiete,
f.
das
Rauchen
und
die
Mitnahme
von
Tieren
im
Fahrzeug
sind
nur
mit
Zustimmung
des
Vermieters
möglich
und im
Vertrag
schriftlich
zu
vereinbaren.
|
11.
Auslandsfahrten
Grundsätzlich
sind
Auslandsfahrten
in
alle
europäische
Länder
(Ausnahme
Ziffer
10
e)
möglich.
Für
außereuropäische
Länder, wie
z.
B.
asiatische
Türkei,
Israel,
Tunesien,
Marokko
usw.
muss
nach
Rücksprache
mit
dem
Vermieter
ein
spezieller Versicherungsschutz
beantragt
werden.
|
12.
Reparaturen
Reparaturen,
die
notwendig
werden,
um
Betriebs-
oder
Verkehrssicherheit
des
Fahrzeuges
zu
gewährleisten,
dürfen
vom
Mieter
bis
zu
einem
Preis
von
100,-
Euro
ohne
weiteres,
größere
Reparaturen
nur
mit
Einwilligung
des
Vermieters
in
Auftrag
gegeben
werden.
Die
Reparaturkosten
trägt
der
Vermieter
gegen
Vorlage
der
entsprechenden
Belege und der ausgetauschten Altteile,
soweit
der
Mieter
nicht
für
den
Schaden
haftet
(
siehe
Ziffer
15).
|
13.
Verhalten
bei
Unfällen
Der
Mieter
hat
nach
einem
Unfall
die
Polizei
zu
verständigen,
wenn
dies
zur
Feststellung
des
Verschuldens
des
Fahrers
notwendig
ist,
wenn
Personen
verletzt
wurden
oder
der
voraussichtliche
Schaden 1.000,-
Euro
übersteigt,
sofern
nicht
anders
die
erforderlichen
Feststellungen
zuverlässig
getroffen
werden
können.
Gegnerische
Ansprüche
dürfen
nicht
anerkannt
werden.
Brand-,
Entwendungs-
und
Wildschaden
sind
vom
Mieter
dem
Vermieter
und
bei
einem
Schadenbetrag
über
50,-
Euro
auch
der
zuständigen
Landesbehörde
unverzüglich
anzuzeigen.
Der
Mieter
hat
dem
Vermieter,
selbst
bei
geringfügigen
Schäden,
einen
ausführlichen
schriftlichen
Bericht
unter
Vorlage
einer
Skizze
zu
übergeben.
Der
Unfallbericht
muss
insbesondere
Namen
und
Anschrift
der
beteiligten
Personen
und
etwaiger
Zeugen
sowie
das
amtliche
Kennzeichen
der
beteiligten
Fahrzeuge
enthalten.
Übersteigt
die
voraussichtliche
Schadenshöhe
die
Eigenhaftung
des
Mieters,
ist
das
Fahrzeug
nicht
mehr
verkehrssicher,
ist
die
Gebrauchsfähigkeit
des
Fahrzeuges
beeinträchtigt
und
drohen
Folgeschäden
(z.
B.
Eindringen
von
Nässe),
ist
der
Vermieter
telefonisch
zu
verständigen
um
notwendige
Reparaturen
zu
vereinbaren.
|
14.
Versicherungsschutz
Das
Fahrzeug
ist
gemäß
den
jeweils
geltenden
Allgemeinen
Bedingungen
für
die
Kraftfahrtversicherung
(AKB)
wie
folgt
versichert:
a.
Haftpflichtversicherung
b.
Voll-
und
Teilkasko
Versicherung
mit
Eigenbeteiligung
pro
Schadensfall.
Die
Höhe
der
Eigenbeteiligung
(Selbstbehalt)
ist
Fahrzeuggebunden
unterschiedlich
und
bei
Abschluss
des
Mietvertrages
zu
besprechen
und
schriftlich
zu
vereinbaren.
c.
Schutzbrief
für
Pannenhilfe
(oder
Mobilitätsgarantie
des
Fahrzeugherstellers).
|
15.
Haftung
des
Mieters
a.
Der
Mieter
haftet
bei
Schäden
im
Rahmen
der
vertraglich
vereinbarten
Vollkasko-
und
Teilkaskoversicherung
gegenüber
dem
Vermieter
-
bei
Eigenverschulden
-
bis
zur
Schuldanerkennung
und
Schadensausgleich
durch
einen
Dritten.
b.
Der
Mieter
haftet
für
Unfallschäden
unbeschränkt,
sofern
er
den
Schaden
durch
Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit
herbeigeführt
hat
oder
der
Schaden
durch
Alkohol-
oder
Drogenbedingte
Fahruntüchtigkeit
entstanden
ist.
Das
gleiche
gilt
für
Schäden,
die
durch
Nichtbeachten
des
Zeichens
265
-
Durchfahrtshöhe
gemäß
§
41
Abs.
2
Ziff.
6
StVO
gleichstellend
im
Ausland
verursacht
wurden.
Hat
der
Mieter
Unfallflucht
begangen
oder
seine
Pflichten
gemäß
Ziffer
11 dieser
Bedingungen
verletzt,
so
haftet
er
ebenfalls
voll,
es
sei
denn,
die
Verletzung
hat
keinen
Einfluss
auf
die
Festlegung
des
Schadensfalles
gehabt.
c.
Der
Mieter
haftet
im
Übrigen
voll
für
alle
Schäden,
die
bei
der
Benutzung
durch
einen
nicht
berechtigten
Fahrer
(Ziffer
7)
oder
zu
verbotenem
Zweck
(Ziffer
8),
durch
das
Ladegut
oder
durch
unsachgemäße
Behandlung
des
Fahrzeuges
entstanden
sind.
d.
Im
übrigen
bleibt
es
bei
der
gesetzlichen
Haftung.
|
16.
Bereitstellungsgarantie
Steht
das
gebuchte
Fahrzeug
nicht
zur
Verfügung,
ist
in
keinem
verkehrssicheren
Zustand
oder
kann
aus
anderweitigen
Gründen
nicht
übergeben
werden,
verpflichtet
sich
der
Vermieter
innerhalb
von
2
Werktagen
ein
Fahrzeug
am
Übergabeort
zur
Verfügung
zu
stellen.
Bei
Nichteinhaltung
steht
dem
Mieter
die
doppelte
Mietsumme
zu.
|
17.
Speicherung
und
Weitergabe
von
Personaldaten
Der
Vermieter
und
der
Vermittler
ist
berechtigt,
die
bezüglich
der
Geschäftsbeziehung
oder
im
Zusammenhang
mit
ihr
erhaltenen
Daten
über
den
Mieter,
gleich
ob
diese
von
ihm
selbst
oder
Dritten
stammen,
im
Sinne
des
Datenschutzgesetzes
zu
verarbeiten.
|
18.
Gerichtsstand
Gerichtsstand
ist
der
Handelsregister
-
Eintragungsort
des
Vermieters,
wenn:
a.
die
Vertragsparteien
Kaufleute,
mit
Ausnahme
der
Minderkaufleute
im
Sinne
des
§
4
HGB
sind,
b.
mindestens
eine
der
Vertragsparteien
keinen
allgemeinen
Gerichtsstand
im
Inland
hat,
c.
die
im
Klageweg
in
Anspruch
zu
nehmende
Vertragspartei
nach
Vertragsschluss
ihren
Wohnsitz
oder
gewöhnliche
Aufenthaltsort
aus
dem
Geltungsbereich
der
Zivilprozessordnung
verlegt
oder
ihr
Wohnsitz
oder
gewöhnlicher
Aufenthalt
im
Zeitpunkt
der
Klageerhebung
nicht
bekannt
ist.
Diese
Regelung
gilt
auch
für
Wechsel-
und
Scheckverfahren.
Sind
die
Parteien
Kaufleute,
ausgenommen
Minderkaufleute
im
Sinne
des
§
4
HGB,
so
gilt
die
obige
Zuständigkeit
auch
im
Falle
der
Annullierung,
des
Rücktritts,
der
Minderung
und
dergleichen.
Der
Vermieter
ist
auch
berechtigt,
am
Sitz
des
Mieters
zu
klagen.
|
19.
Übersichtsklausel
und
Teilunwirksamkeit
Die
Überschriften
dienen
nur
der
besseren
Übersichtlichkeit
und
haben
keine
materielle
Bedeutung,
insbesondere
nicht
die
einer
abschließenden
Regelung.
Sollten
einzelne
Bestimmungen
dieser
Vermietbedingungen
unwirksam
sein
oder
werden,
so
hat
dies
auf
die
Rechtswirksamkeit
der
übrigen
Punkte
keinen
Einfluss.
Die
unwirksamen
Bestimmungen
müssen
so
umgedeutet
werden,
dass
ihr
Zweck
in
wirksamer
Weise
erfüllt
werden
kann.
|
|
nach oben |
|