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Fahrzeugversicherung

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optimaler Versicherungsschutz durch Kaskoversicherung

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Nach Wunsch kann die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung verringert werden, sprechen Sie mit uns.

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Haftpflichtversicherung unbegrenzt

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Schutzbrief für jedes Mobil vorhanden

Tipp

Wir bieten Ihnen an:  Urlaub-Schutz-Paket MMV  für Reisemobil- und Wohnwagenmieter
Inhalt in groben Zügen:

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 "NEU" Geld-zurück-Garantie
  Bei Insolvenz des Vermieters für geleistete Zahlungen, die nicht in Anspruch genommen wurden.

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Kautions-Versicherung
Versicherungsschutz besteht für die im Mietvertrag vereinbarte Kaution für einen während der Anmietung eintretender
Schäden bis zu 1000,-€, bei einer Selbstbeteiligung von 250,-€

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Reiserücktrittskosten-Versicherung
Versichert sind die dem Versicherungsnehmer bei Nichtantritt vertraglich geschuldeten Stornokosten aus folgenden Gründen:
Tod, schwerer Unfall, unerwartet schwerer Krankheit der versicherten Person, deren Lebenspartner und mitreisenden Angehörigen,
Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft einer Versicherten, erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Personen infolge
von: Feuer, vorsätzlicher Straftat eines Dritten, höhere Gewalt sowie nicht vorhersehbarer Arbeitslosigkeit.
Die Selbstbeteiligung beträgt 20%, mindestens jedoch 75,- €.

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Mietabbruch-Versicherung
bei Abbruch der Reise aus oben genannten Gründen sind die zusätzlich entstehenden Rückreisekosten versichert

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Inhaltsversicherung
persönliches Gepäck, Haushaltszubehör sowie lose, nicht fest eingebaute Teile bis zu einer Versicherungssumme
von insgesamt 8.000,-€. Für Radio, TV, Foto- und Film/Videokamera gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von 2.500,-€.
Zusätzlich gilt Versicherungsschutz für Computer, Mobiltelefone, Funk-, Fax- und Telefongeräte, Fahrräder und sonstige
Sportgeräte bis zu einer Höchstentschädigungsgrenze von 3.000,-€

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Mietausfall-Versicherung
Versichert sind Haftpflichtansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Mietausfall durch einen durch die versicherte
Person verursachten Schaden bis zu einem Betrag von maximal 10.000,-€, wenn dadurch keine Folgevermietung
möglich ist. Eine private Haftpflicht haftet grundsätzlich nicht für angemietete Objekte.

 
Es gelten die AGB´s des jeweiligen Vermieters

Bei einem Tagesmietpreis bis 100 EUR/Tag Kostenpunkt   7,90 EUR/Tag
Bei einem Tagesmietpreis bis 150 EUR/Tag Kostenpunkt   9,90 EUR/Tag
Bei einem Tagesmietpreis bis 200 EUR/Tag Kostenpunkt 11,90 EUR/Tag

Bei einer Mietdauer über 21 Tage gewährt die Versicherung einen Rabatt von 10% auf die Prämie.

 Gültig ab 01. November 2010

Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)

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1.  Rechtsgrundlagen, Stellung des Mieters
1.1.  Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeuges.
        Der Vermieter schuldet weiter keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.2.  Auf den Mietvertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

1.3.  Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651a, Absatz 1 BGB, 
        finden auf diesen Vertrag weder direkt, noch indirekt entsprechende Anwendung.

2.   Haftung des Vermieters

Der Vermieter sichert dem Mieter die vereinbarte Bereitstellung eines Fahrzeuges, das den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, zu.

Wird vom Kunden ausschließlich ein spezielles Fahrzeug gewünscht, ist dieses im Vertrag gesondert schriftlich zu vereinbaren.
Für den Fall eines kurzfristigen Ausfalles des vorgesehenen Fahrzeuges sind bei Vertragsabschluss Festlegungen zu vereinbaren, wie dann
verfahren werden kann. Der Vermieter haftet für alle, dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im
Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht
gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurück lässt.
Stellt der Mieter nach Fahrantritt einen Mangel am Fahrzeug fest, soll er sofort den Vermieter verständigen, um geeignete Maß-
nahmen zu vereinbaren und eine schwerwiegende Beeinträchtigung weitgehend zu vermeiden.

3.   Mietpreise

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preislisten. Die Mietpreise schließen ein.

a.   gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer

b.   Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell

c.   Wartungsdienst und Verschleißreparaturen

d.   Versicherung siehe Punkt 14

e.   alle gefahrenen Kilometer ab 7. Tag, außer im Mietvertrag anders vereinbart
f.    für Übernahme / Rückgabe an Sonn- und Feiertagen +1/2 Tagesmietpreis

4.   Berechnung

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei der vertraglich vereinbarten Übergabestation berechnet.
Eine Rücknahme erfolgt nach Vereinbarung im Mietvertrag. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Aufschlag von 25,- Euro pro
angefangener Stunde berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor. Bei Fahrzeug-
rückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit entsteht kein Anspruch auf Teilrückerstattung des Mietpreises.

5.   Zahlungsweise

Nach Erteilung der schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter, ist innerhalb von 3 Tagen eine Anzahlung
von 200,- Euro zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden.
Der vereinbarte Gesamtmietpreis ist nach erteilter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Abholung des
Fahrzeuges, zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtpreis sofort fällig.

Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 5,- Euro erhoben. Der Verzugszins beträgt 4% über dem Bundesbankdiskontsatz,
mindestens aber 6% jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters
ein Dritter beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

6.   Kaution

Bei Übergabe des Fahrzeuges muss der Mieter beim Vermieter eine Kaution hinterlegen. Die Höhe der Kaution ist abhängig vom
Versicherungsvertrag für das jeweilige Fahrzeug und muss im Mietvertrag vereinbart werden.

7.   Reservierung und Rücktritt

Sie können Ihr Wohnmobil oder Caravan persönlich, telefonisch oder schriftlich buchen. Mit Ihrem Buchungsauftrag auf der
Grundlage des Prospektes bieten Sie uns den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der
schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Beim Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem
Mietbeginn sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen. Rücktritt bis zu 50 Tagen vor
1. Miettag 10%, weniger als 15 Tage vor 1. Miettag 80%. Wird das Wohnmobil oder Caravan zum Termin nicht abgenommen, so gilt
dies als Rücktritt. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-
versicherung schützen. Der Versicherungsschutz wird nach den allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung
(ABRV) gewährt. Die Unterlagen werden auf Wunsch mit der Reservierungsbestätigung zugeschickt. Der Rücktritt muss schriftlich
per Einschreibebrief oder Fax mitgeteilt werden.

8.  Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren

Die Fahrzeuge können am 1. Miettag zwischen 16 und 18 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag
zwischen 10 und 12 Uhr. Dann zählen Übernahme- und Rückgabetag als ein Miettag. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem
Zustand und vollgetankt übergeben und sind in gereinigtem Zustand und vollgetankt zurückzugeben.

Bei Fahrzeugübernahme wird eine Checkliste erstellt. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt,  so hat dieser für die Außenreinigung ab 15,- Euro, eine Innenreinigung bei besenreiner Rückgabe ab 45,- Euro und eine WC-Reinigung 80,- Euro zu zahlen. Der Vermieter übernimmt die Reinigung gegen Entgelt auch, wenn der Mieter ihm den Auftrag erteilt oder dazu nicht in der Lage ist.

Zur Fahrzeugübergabe erstellt der Vermieter zum Fahrzeug eine Checkliste, die Angaben zum Kilometerstand, Ausstattung und Zustand
des Fahrzeuges enthält. Der Mieter hat sich in eigener Verantwortung, insbesondere hinsichtlich seiner Haftung bei Verlust von Ausstattung oder Schäden am Fahrzeug, vom Zustand des Fahrzeuges und der Übereinstimmung mit der Checkliste gründlich zu überzeugen.
Durch seine Unterschrift erkennt er den den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an.

9.   Berechtigte Fahrer

Der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer muss ein Jahr im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Das Fahrzeug darf nur vom
Mieter selbst, dessen Ehegatte, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern sowie den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen
Auftrag gelenkt werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters, Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges
bekannt zugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

10.  Verbotene Nutzungen

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a.   zu Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,

b.   zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,

c.   zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,

d.   zur Weitervermietung oder Verleihung,

e.   zu Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete,

f.   das Rauchen und die Mitnahme von Tieren im Fahrzeug sind nur mit Zustimmung des Vermieters 
    möglich und im Vertrag schriftlich zu vereinbaren.

11.  Auslandsfahrten

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäische Länder (Ausnahme Ziffer 10 e) möglich. Für außereuropäische Länder, wie z. B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko usw. muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden.

12.  Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis
zu einem Preis von 100,- Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege und der ausgetauschten Altteile, soweit der Mieter
nicht für den Schaden haftet ( siehe Ziffer 15).

13.  Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist,
wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 1.000,- Euro übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen
Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs-
und Wildschaden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag über 50,- Euro auch der zuständigen Landesbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht
unter Vorlage einer Skizze zu übergeben. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und
etwaiger Zeugen sowie das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe
die Eigenhaftung des Mieters, ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt
und drohen Folgeschäden (z. B. Eindringen von Nässe), ist der Vermieter telefonisch zu verständigen um notwendige Reparaturen
zu vereinbaren.

14.  Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

a.   Haftpflichtversicherung

b.   Voll- und Teilkasko Versicherung mit Eigenbeteiligung pro Schadensfall. Die Höhe der Eigenbeteiligung (Selbstbehalt) ist
      Fahrzeuggebunden unterschiedlich und bei Abschluss des  Mietvertrages zu besprechen und schriftlich zu vereinbaren.

c.   Schutzbrief für Pannenhilfe (oder Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers).

15.  Haftung des Mieters

a.    Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Vollkasko- und Teilkaskoversicherung gegenüber dem Vermieter

        - bei Eigenverschulden

        - bis zur Schuldanerkennung und Schadensausgleich durch einen Dritten.

b.   Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
      hat oder der Schaden durch Alkohol- oder Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.

      Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO
      gleichstellend im Ausland verursacht wurden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 11 dieser
      Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Festlegung des

      Schadensfalles gehabt.

c.   Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu
      verbotenem Zweck (Ziffer 8), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.

d.   Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

16. Bereitstellungsgarantie

Steht das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung, ist in keinem verkehrssicheren Zustand oder kann aus anderweitigen Gründen nicht
übergeben werden, verpflichtet sich der Vermieter innerhalb von 2 Werktagen ein Fahrzeug am Übergabeort zur Verfügung zu stellen.
Bei Nichteinhaltung steht dem Mieter die doppelte Mietsumme zu.

17. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Der Vermieter und der Vermittler ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten
über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

18. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Handelsregister - Eintragungsort des Vermieters, wenn:

a.  die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB sind,

b.  mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

c.  die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort aus
     dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
     Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Sind die Parteien Kaufleute,
     ausgenommen Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB, so gilt die obige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts,
     der Minderung und dergleichen. Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

19.   Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer
abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf
die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr
Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

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